Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 24-25 | Tarifermäßigung: Einmalzahlung statt Rente als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Im Hinblick darauf, ob einmalige Kapitalauszahlungen von betrieblichen Rentenansprüchen der ermäßigten Besteuerung unterliegen, hat der Bundesfinanzhof darauf abgestellt, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird. Dafür müsse statistisches Material von Organisationen und Verbänden der Anbieter ausgewertet werden. Offenbar gibt es aber keine derartigen Statistiken. In einem Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof jetzt Gelegenheit, seine Auffassung zu überprüfen.

Die Rechtsprechung befasst sich seit einigen Jahren regelmäßig mit der Frage, ob einmalige Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen von betrieblichen Rentenansprüchen der ermäßigten Besteuerung unterliegen. – Jetzt gibt es hierzu einmal mehr Neues mitzuteilen.

Oftmals wird eine steuerfrei angesparte Altersvorsorge als Einmalzahlung erbracht. Es stellt sich dann die Frage, ob es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Und daher die Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

Das FG Münster hatte in erster Instanz entschieden: Jedenfalls dann, wenn vorher ein Kapitalwahlrecht festgelegt wurde, kommt für die Einmalauszahlung einer Rente ...