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Familienrecht | Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter verfassungswidrig (BVerfG)
Die gesetzliche Regelung in § 1600
Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB über das Recht des leiblichen Vaters, die
rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit
dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter
nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die
rechtlichen Eltern des Kindes berufen ().
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber kann dabei - abweichend vom bisherigen Recht im BGB - die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.
Hält der Gesetzgeber dagegen an ...