Bei einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Betriebsgebäude darf der betrieblich nutzende Ehegatte nur seine eigenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen
Leitsatz
Wird ein beiden Ehegatten gehörendes Bauwerk von einem Ehegatten betrieblich genutzt, kann dieser nur die ihm entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Es besteht keine Vermutung, daß er die gesamten Aufwendungen selbst getragen habe. Er kann die Aufwendungen seines Ehegatten auch nicht als ,,Drittaufwand'' abziehen (Anschluß an Senatsurteil vom IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und Beschluß vom IV R 150/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 193 BFH/NV 1996 S. 68 Nr. 4 VAAAA-95494
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