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STFAN Nr. 4 vom Seite 15

Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung

Rechtsanwältin Julia Weber, M. A.

Kindergeld wird auch für volljährige „Kinder“ gezahlt, die für einen Beruf ausgebildet werden. Ist die Berufsausbildung jedoch mehraktig, besteht sie also aus mehreren Ausbildungsabschnitten – so z. B. die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten mit anschließendem Studium -, wird Kindergeld für den zweiten Teil der Ausbildung von den Familienkassen nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt, die im Folgenden erklärt werden.

Anspruch auf Kindergeld

Kindergeld wird unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, die ein hierfür zu berücksichtigendes Kind haben. Seit dem beträgt das Kindergeld für jedes Kind 250 €. Die unbeschränkte Steuerpflicht bestimmt sich nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Maßstäben. Auskunft darüber, welche Kinder zu berücksichtigen sind, gibt § 32 Abs. 1 EStG, wonach leibliche Kinder und Pflegekinder (diese unter zusätzlichen Voraussetzungen, vgl. R 32.2 EStR) erfasst sind.

Daneben sind insbesondere die Altersgrenzen des Kindes relevant: Kinder werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr besteht dagegen nur ein Anspruch auf Kindergeld, wenn zusätzlich ein Antragsgrund nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 EStG vorliegt. Die beiden Hauptfälle...

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Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
STFAN - Die Steuerfachangestellten