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RENO Nr. 4 vom Seite 5

Kommentierte Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Voraussetzungen für den zweiten Versäumnisbeschluss

Entscheidung

KIEHL NAAAJ-58126.

Leitsatz

a) In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat.

b) In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragt beim Familiengericht, die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Es besteht Anwaltszwang.

Frage hierzu

Wann besteht in familiengerichtlichen Verfahren Anwaltszwang?

Lösung

Fortsetzung Sachverhalt

Es wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu dem jedoch weder der Antragsgegn...

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