Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 410 894 (Streitpatent). Die Beklagte, die ein Tochterunternehmen der Klägerin wegen Patentverletzung in Anspruch nimmt, ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 7. Januar 2010 angemeldet worden ist und die Priorität der internationalen Patentanmeldung PCT/EP2009/053368 vom 23. März 2009 beansprucht; das Prioritätsdokument ist am 29. Oktober 2009 veröffentlicht worden. Die Patenterteilung ist am 16. April 2014 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „PUMP MOUNT IN A BEVERAGE PREPARATION MACHINE“ (Pumpenhalterung in einer Getränkezubereitungsmaschine) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2010 015 154 geführt. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent umfasst in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt erhalten hat (im Folgenden: geltende Fassung (B2-Schrift)), 15 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 beziehen sich auf eine Getränkezubereitungsmaschine mit einem Gehäuse, einer Pumpe und einem Dämpfer.
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