Keine Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger i. S. von § 10 Abs. 1 KraftStG, die im Ausland hinter Kraftfahrzeugen ohne Anhängerzuschlag mitgeführt werden
Leitsatz
Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben wird, im Ausland hinter anderen als den in § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 (1994) bezeichneten Kraftfahrzeugen verwendet (mitgeführt), so liegt darin keine zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtende Verwendung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 168 BFH/NV 1996 S. 83 Nr. 4 SAAAA-95482
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