1. Altenteilleistungen führen nur insoweit zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen des Berechtigten, als der Verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben abziehen kann 2. Der Ansatz von Einkünften aus der Überlassung einer Altenteilerwohnung als wiederkehrende Bezüge ist beim Altenteilsberechtigten, sofern der Altenteilsverpflichtete seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, auf die bei ihm infolge der Wohnungsüberlassung abziehbaren Sonderausgabenbeträge dem Grunde und der Höhe nach beschränkt
Leitsatz
1. Einkünfte eines Altenteilsberechtigten aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) liegen nur insoweit vor, als der Verpflichtete materiell-rechtlich berechtigt ist, diese Leistungen als Sonderausgaben abzuziehen (vgl. Senatsurteil vom X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836).
2. Kann der Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die in der Überlassung der Wohnung bestehende Versorgungsleistung lediglich mit dem der Wohnfläche entsprechenden Anteil des pauschalierten Nutzungswertes der Wohnung (§ 13a Abs. 7 EStG) abziehen, ist diese Leistung auch beim Berechtigten nur in gleicher Höhe, also nicht mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts (§ 8 Abs. 2 EStG) steuerbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 157 BFH/NV 1996 S. 25 Nr. 3 XAAAA-95476
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