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Grunderwerbsteuer | Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen ().
In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:
Allgemeines
Gesamthand
Anteil am Vermögen
Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG
Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG
Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2b GrEStG
Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG
Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG
Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG
Behaltensfrist
Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 beziehungsweise nach § 6 Abs. 3 GrEStG
Allgemeines
Veräußerung des Grundstücks
Formwechselnde Umwandlung
Verhältnis zu den Befreiungsvorschriften
Anteilsverm...