1. Die Verwirkung des Erinnerungsrechts der Landeskasse setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus.
2. Fußt das Umstandsmoment allein auf der Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten bzw. der Auszahlung der festgesetzten Vergütung, scheidet eine Verwirkung innerhalb eines Jahres seit der Festsetzungsentscheidung regelhaft aus.
3. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum kann sich verlängern, wenn für den Rechtswalt Umstände erkennbar sind, die eine Erinnerung gegen den Forderungsübergang (§ 59 Abs. 2 RVG) und eine sich daran anschließende Erinnerung der Landeskasse gegen die Festsetzungsentscheidung erwarten lassen (hier: Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr trotz Bestreitens der Abgabe eines Anerkenntnisses durch den Gegener bereits im Ausgangsverfahren).
4. Der Erlass eines abhelfenden Bescheids stellt kein Anerkenntnis i.S. der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG dar.
Fundstelle(n): XAAAJ-63995
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