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BFH Urteil v. - X B 56/95 BStBl 1996 II S. 140

Gesetze: FGO § 64FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) dem Schriftformerfordernis genügt

Leitsatz

Die Frage, ob daran festgehalten werden kann, daß ein bestimmender Schriftsatz, der mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügt, hat grundsätzliche Bedeutung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 140
BFH/NV 1996 S. 80 Nr. 4
SAAAA-95469

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