Wird eine im Ausgangsbescheid unterlassene Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachgeholt, so gilt der Ausgangsbescheid seit dem Zeitpunkt seines Erlasses als mangelfrei. Dies gilt nicht, wenn dadurch nachträglich eine bereits zeitlich überholte Fristsetzung gerechtfertigt werden soll (hier im Fall einer Aufforderung nach § 51 SGB V; Anschluss an: -, in juris Rn. 27, zu einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II; ferner ER -, in juris Rn. 27; -, in juris Rn. 33 und Urteil vom - L 11 KR 578/20 -, in juris).
Fundstelle(n): SAAAJ-63949
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