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Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Übersiedlungsgut
Nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) ist die Einfuhr von bestimmten Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918 /83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex (UZK), der nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, wenn eine in der Verordnung (EG) Nr. 1186 /2009 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-ZollbefrVO) geregelte Befreiung von Einfuhrabgaben zur Anwendung kommt. Nach Art. 3 EU-ZollbefrVO ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 EU-ZollbefrVO, von den Eingangsabgaben befreit. In entsprechender Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) verlegen, einfuhrumsatzsteuerfrei.
I. Leitsatz
Bei längeren Auslandsaufenthalten können sich die beruflichen oder privaten Bindungen im Drittland im Laufe der Zeit so verfestigen, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz dorthin ...