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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 Ko 162/24

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, GKG § 9 Abs. 3 Nr. 3, GKG § 9 Abs. 3 Nr. 4, GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1, GKG § 52 Abs. 5, FGO § 46 Abs. 1 S. 3

Fälligkeit der Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren in voller Höhe infolge sechsmonatiger Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren ist bereits mit Klageeingang in gesetzlicher Höhe fällig. Die Regelung über die „vorläufige” Bemessung der Gerichtsgebühren in § 52 Abs. 5 GKG steht dem nicht entgegen und ist insbesondere nicht abschließend zu verstehen in dem Sinne, dass der Wert solange vorläufig nach dem Mindestwert zu bemessen sei, als der Wert nicht festgesetzt ist und der nach § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 1 GKG maßgebliche Wert sich nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt.

2. Das GKG enthält zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Kostenbeamten es bei der „vorläufigen” Anforderung der Gebühren zu belassen haben. Wenn aber nach gesetzlicher Wertung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 GKG) selbst bislang nicht fällige Gebühren infolge Ruhen/Unterbrechung/ Aussetzung des Verfahrens nach 6 Monaten fällig werden sollen, ist es in diesen Fällen – Ruhen/Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens für sechs Monate – erst recht gerechtfertigt, zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung des Gerichtskostenansatzes vorzunehmen und die – bereits bei Klageeingang fälligen Gebühren – nicht mehr nur nach dem Mindeststreitwert, sondern nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen (vgl. ).

Fundstelle(n):
KAAAJ-63904

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