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FG Köln Beschluss v. - 7 V 1177/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Verfahren

Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung § 69 Abs. 6 FGO

Leitsatz

Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auf Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn mit einem Änderungsbescheid oder einem erstmaligen Steuerbescheid ein veränderter Umstand berücksichtigt wurde (hier: Berücksichtigung einer nach der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung ergangenen weiteren Gerichtsentscheidung sowie die erstmalige Berücksichtigung von Gesamtumsätzen statt der bisherigen Beschränkung auf kassenärztliche Umsätze).

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAJ-63900

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