Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Klage auf Datenauskunft
Leitsatz
Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken
dient, weil der Kläger einen „persönlichen Rachefeldzug” gegen die Finanzverwaltung führt und im Wege eines geltend gemachten
Auskunftsverlangens versucht, sich Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung
und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren und in diesem Zusammenhang verfahrensverzögernde Anträge
zu stellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): TAAAJ-63898
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