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BFH Urteil v. - IX R 37/93 BStBl 1996 II S. 131

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7EStG § 7 Abs. 4HGB § 255 Abs. 2 Satz 1WEG § 1

1. Gesonderte Entscheidung für jeden Teileigentumsanteil bzw. für jede Eigentumswohnung nach dem WEG, ob Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen Werbungskosten oder Herstellungskosten sind 2. - Soweit die Aufwendungen auf das gesamte Gebäude entfallen, gesonderte Prüfung, ob es sich um sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten handelt, und Zuordnung zu den Teileigentumsanteilen/Eigentumswohnungen entsprechend den Miteigentumsanteilen - Soweit die Aufwendungen auf im Sondereigentum stehende Räume entfallen, Prüfung für das einzelne Sondereigentum

Leitsatz

1. Ob Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude, das in Teileigentumsanteile nach dem WEG aufgeteilt ist, sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten sind, ist grundsätzlich für die jeweiligen Teileigentumsanteile gesondert zu entscheiden.

2. Diese Prüfung ist zunächst bezogen auf das gesamte Gebäude durchzuführen, soweit Aufwendungen auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallen; die danach ermittelten Werbungskosten oder Herstellungskosten sind sodann grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen den einzelnen Teileigentumsanteilen zuzuordnen. Soweit Aufwendungen auf die im Sondereigentum stehenden Räume entfallen, ist die Prüfung jeweils für das einzelne Sondereigentum vorzunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 131
BFH/NV 1996 S. 10 Nr. 2
KAAAA-95463

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