1. Sind Steuerinländer über eine Personengesellschaft unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sind die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft hinzuzurechnen, wenn diese die Beteiligung unmittelbar hält; es besteht nur ein Hinzurechnungsbetrag.
2. Unter ,,fast ausschließlich'' i. S. des § 8 Abs. 2 AStG ist eine nur relative Bagatellgrenze von 90 v. H. der Bruttoerträge zu verstehen. Die Regelung in Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4 KStR hat im Gesetz keine Grundlage.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 122 BFH/NV 1996 S. 46 Nr. 3 GAAAA-95460
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