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BFH Urteil v. - II R 52/92 BStBl 1996 II S. 118

Gesetze: BewG § 115

Abzug von Schuldzinsen bei der Ertragsberechnung von Gegenständen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, zulässig

Leitsatz

Bei Anwendung der vermögensteuerrechtlichen Vergünstigungsvorschrift des § 115 BewG für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 115 Abs. 4 BewG Schuldzinsen als Kosten zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 118
BFH/NV 1996 S. 20 Nr. 3
JAAAA-95459

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