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Kein lohnsteuerlicher Fortsetzungszusammenhang bei (echten) Mitarbeiterbeteiligungen
Mit Urteil v. - VI R 1/21 ( NWB YAAAJ-60311) hat der BFH – erstmals in dieser Deutlichkeit – klargestellt, dass es keinen lohnsteuerlichen Fortsetzungszusammenhang bei (echten) Mitarbeiterbeteiligungen gibt.
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[i]BFH, Urteil v. 14.12.2023 - VI R 1/21, NWB YAAAJ-60311 Der verbilligte Erwerb einer (Kapital-)Beteiligung führt − soweit durch das Arbeitsverhältnis veranlasst − zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Damit ist der Erwerbsvorgang steuerlich abgeschlossen. Erwerb und Veräußerung einer (Kapital-)Beteiligung (am Arbeitgeber) sind zwei unterschiedliche − steuerlich voneinander getrennt und unabhängig zu betrachtende − Sachverhalte. Deshalb wirkt ein ggf. bei Erwerb der Beteiligung bestehender arbeitslohnbegründender Veranlassungszusammenhang nicht im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs fort. Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne (wegen des verbilligten Erwerbs) wie Verluste sind regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“....