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BFH Urteil v. - II B 103/95 BStBl 1996 II S. 102

Gesetze: ErbStG 1974 i. d. F. des StÄndG 1992 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c, Nr. 17

Feststellung der Gegenseitigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG i. d. F. des StÄndG 1992; Zuwendungen an ausländische steuerbegünstigte Körperschaften

Leitsatz

1. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 i. d. F. des StÄndG 1992 enthält für die Zuwendungen an den dort genannten Empfängerkreis jedenfalls für die Fälle eine abschließende Regelung, in denen sich der vom Erblasser bestimmte Zweck mit dem von der bedachten Einrichtung verfolgten Zweck deckt. Insoweit ist § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 durch § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 eingeschränkt worden.

2. Die vom BMF nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 zu treffende Feststellung darüber, ob der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt, bindet zwar das FA im Besteuerungsverfahren, nicht aber das FG. Dieses kann im Rahmen der Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid überprüfen, ob die Gegenseitigkeit durch den ausländischen Staat gewährt ist.

3. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 ist nicht von einer förmlichen Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik und dem ausländischen Staat abhängig; maßgebend ist lediglich die Gesetzeslage in dem ausländischen Staat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 102
BFH/NV 1996 S. 38 Nr. 3
RAAAA-95452

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