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BFH Urteil v. - IX R 35/92 BStBl 1995 II S. 98

Gesetze: EStG § 8 Abs.2EStG § 21 Abs.2

Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gem. § 21 Abs. 2 EStG anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn - Wohnfläche der Wohnung 250 qm übersteigt oder - Schwimmhalle vorhanden ist oder - besonders gewichtige Ausstattungs- und Gestaltungsmerkmale für persönliches Wohnbedürfnis des Wohnungsinhabers gegeben sind

Leitsatz

Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 EStG ist - unter teilweisem Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung - anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich in dem Wohnhaus eine Unterflurschwimmhalle befindet oder wenn zu dem Wohngrundstück eine - an das Haus angebaute oder freistehende - Schwimmhalle gehört. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung eine privat genutzte Wohnfläche von mehr als 250 qm aufweist. Im übrigen ist die Kostenmiete nur dann anzusetzen, wenn andere besonders gewichtige Ausgestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale gegeben sind, die dem besonderen persönlichen Wohnbedürfnis der Wohnungsinhaber Rechnung tragen. Hohe Anschaffungs- oder Herstellungskosten reichen jedoch für sich allein noch nicht aus, um den Ansatz der Kostenmiete zu begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 98
BFH/NV 1994 S. 49 Nr. 7
XAAAA-95450

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