Der Kläger hat für die kanadische X-Ltd. als ,,president'' die Aufsichts- und Geschäftsführungsfunktion in den Jahren 1983 und 1984 zur Errichtung eines Hochhausblocks wahrgenommen. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger eine Vergütung, die zu 80 v. H. der deutschen Steuer unterlag und zu 20 v. H. dem Progressionsvorbehalt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, daß das Besteuerungsrecht für die Einkünfte ausschließlich Kanada zustehe
Leitsatz
1. Der Sondervorschrift des Art. 16 DBA-Kanada unterliegen nur die für eine Kontrolltätigkeit gezahlten Vergütungen.
2. Der Beschluß des Großen Senats des (BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68) über den Tätigkeitsort des Geschäftsführers einer GmbH am Sitz der Gesellschaft ist zum DBA-Schweiz 1931/1959 ergangen. Er ist auf andere Doppelbesteuerungsabkommen nicht anzuwenden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 95 BFH/NV 1995 S. 10 Nr. 2 AAAAA-95449
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