Entwurf eines zweiten Schreibens zur E-Rechnung (BMF)
Das BMF hat am 25.6.2025 den Entwurf eines zweiten Schreibens zur Einführung der E-Rechnung ab dem 1.1.2025 veröffentlicht (BMF, ENTWURF v. 25.6.2025 - III C 2 - S 7287-a/00019/007/230).
Unternehmen sind bereits seit dem verpflichtet, alle Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes als elektronische Rechnung zu übermitteln.
Im Bereich B2B werden E-Rechnungen ab künftig verpflichtend sein, allerdings gelten hier Übergangsfristen für die Zeit bis 2028.
Gemäß der EU-Richtlinie 2014/55 sind E-Rechnungen solche Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Eine E-Rechnung muss folglich alle relevanten Daten in einem strukturierten Format bereitstellen und den Anforderungen der EU Richtlinie entsprechen. Dies ist der Fall bei der XRechnung oder dem ZUGFeRD-Format.
Das BMF hat am 25.6.2025 den Entwurf eines zweiten Schreibens zur Einführung der E-Rechnung ab dem 1.1.2025 veröffentlicht (BMF, ENTWURF v. 25.6.2025 - III C 2 - S 7287-a/00019/007/230).
Seit dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung für an andere Unternehmer erbrachte Leistungen besteht demgegenüber erst ab 2027 bzw. 2028. Wohnungseigentümergemeinschaften sind grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, deren Leistungen an die Eigentümer aber nach § 4 Nr. 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Abschn. 4.13.1 Abs. 2 UStAE). Damit sind Wohnungseigentümergemeinschaften von der E-Rechnungspflicht nur betroffen, wenn sie steuerpflichtige Leistungen erbringen oder auf die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 13 UStG bzw. die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Davon zu unterscheiden sind wiederum die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Verwalter an die Wohnungseigentümergemeinschaften.
Ab dem 1.1.2025 ist der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt hier ebenfalls die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen. Jedoch hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen bis 2027 vorgesehen. Trotz dieser Übergangsregelungen stellen sich auch bereits jetzt viele praktische Fragen. Wie funktioniert der Vorsteuerabzug, was passiert bei Nichtannahme einer E-Rechnung und was gilt es bei Betriebsprüfungen zu beachten.
Die E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Datenformat und ab dem 1.1.2025 im B2B-Bereich grundsätzlich verpflichtend.
Der Beitrag zeigt u. a. ausführlich den zeitlichen Anwendungsbereich auf und geht auf die Herausforderungen der Rechnungsberichtigung ein. Besonders praktisch: eine Übersicht zu den Übergangsregelungen.
Das BMF hat am 15.10.2024 das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht. Durch das Einführungsschreiben zur obligatorischen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 erwartete die Praxis Erläuterungen und Ergänzungen.
Mit dem BMF, Schreiben v. 15.10.2024 nimmt das BMF zu diversen Fragestellungen der obligatorischen elektronischen Rechnung ab dem 1.1.2025 Stellung und passt den UStAE entsprechend an. Zuvor hatte das BMF mit Datum vom 13.6.2024 den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, über den wir bereits berichtet haben (Timm, USt dd 12/2024 S. 15).Gehm, Probleme mit E-Rechnungen bzw. E-Gutschriften ab 1.1.2025, USt direkt digital 3/2025 S. 17Prätzler, Elektronische Rechnungen ab dem 1.1.2025, StuB 23/2024 S. 895In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Aussagen des BMF-Schreibens zusammen.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.
Das BMF hat am 15.10.2024 das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007).
Die Neuregelungen für E-Rechnungen gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Hierauf macht das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat am 9.8.2024 Informationen zur Einführung der E-Rechnung ab dem 1.1.2025 veröffentlicht.
Damit die gesetzlichen Vorgaben des E-Rechnungsaustausches ab 2025 im B2B-Bereich erfüllt werden können und eine medienbruchfreie Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung möglich ist, muss die E-Rechnung als strukturiertes elektronisches Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.
Am 14.6.2024 kam es zur Veröffentlichung des Entwurfs des BMF-Schreibens „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“.
Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen.
Obwohl im Detail noch unklar ist, wie das nach der ViDA-Initiative der EU-Kommission vorgesehene elektronische Meldesystem aussehen wird, verpflichtet der deutsche Gesetzgeber durch die Neufassung des § 14 UStG mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) im Inland ansässige Unternehmer bei Leistungen an andere Unternehmer eine E-Rechnung zu stellen. Unternehmen und ihre Berater sollten sich daher schnellstmöglich auf die E-Rechnung vorbereiten, da vor allem größere Kunden oder Lieferanten darauf drängen könnten, bereits deutlich vor der gesetzlichen Übergangsfrist, auf die E-Rechnung überzugehen.
Ein wesentlicher Baustein des Wachstumschancengesetzes war die Einführung der E-Rechnung.
Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland beschlossen. Die Neufassung des § 14 UStG sieht demnach im Kern vor, dass für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich spätestens ab dem 1.1.2027 elektronische Rechnungen verwendet werden müssen, u. a. auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
Ein richtig organisierter Rechnungseingang stellt sicher, dass gesetzliche Anforderungen erfüllt, wirtschaftliche Vorteile erreicht und Missbrauch vermieden werden können. Die Arbeitshilfe unterstützt bei der Organisation des Rechnungseingangsprozesses.
Nicht nur der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung verlangen, dass Unternehmen einen funktionierenden Rechnungseingangsprozess haben. Der Beitrag zeigt, wie der Rechnungseingang gerade in kleinen Unternehmen organisiert werden kann.
Der Rechnungseingang in den Unternehmen erfolgt zunehmend in Dateiform. Aber auch umgekehrt verlangen Geschäftskunden immer häufiger, dass die gestellten Rechnungen elektronisch übermittelt werden. Die Anpassung und die Optimierung dieser Prozesse werden nicht ohne Vorbereitung gelingen können.
Der Bundesrat hatte am 20.10.2023 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes Stellung zu nehmen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.10.2023). Die Bundesregierung hat sich hierzu geäußert (BT-Drucks. 20/9006). U.a. wird die Bundesregierung prüfen, ob die Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen als Freibetrag ausgestaltet werden kann.
Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht (BR-Drucks. 433/23 (Beschluss)). U.a. wird eine Änderung für die Steuerbefreiung von PV-Anlagen vorgeschlagen.
Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im UStG verankert. Das BMF hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise dazu verlautbaren lassen, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen. Hierauf macht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) aktuell aufmerksam.