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BGH 06.02.2024 II ZB 23/22, NWB 13/2024 S. 838

HR | Geänderte Vorgaben für den Namen einer Partnerschaft

Der Name einer Partnerschaft muss seit dem nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten (vgl. § 2 Abs. 1 PartGG i. d. F. v. ). Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.

Anmerkung:

Die Anmeldung der Eintragung der Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft in „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ hat das Registergericht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 PartGG i. d. F. v.  mit Beschluss v.  zurückgewiesen. Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist hingegen das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte.