BGH Beschluss v. - 6 StR 50/24

Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 22 KLs 10/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 1.840 Euro angeordnet. Die auf eine nicht ausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

3a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen öffneten der Angeklagte und unbekannt gebliebene Mittäter auf unbekannte Weise die geschlossene, nur mit einem Schlüssel zu öffnende und nicht mit einem Türgriff versehene Lagertür eines Unternehmens, drangen in die Geschäftsräume ein und entwendeten Gegenstände im Gesamtwert von etwa 1.400 Euro.

4b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als Mittäter an einem Diebstahl (§ 242 StGB) beteiligt, entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die Strafkammer – trotz der nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 643/21; vom – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187) genügenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Untersuchung – noch ausreichend belegt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt. Es bleibt aber sowohl offen, worauf sie ihre Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte habe an der Begehung des Diebstahls mitgewirkt, als auch, woraus sich seine täterschaftliche Beteiligung ergeben soll. Dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als unplausibel erachtet hat, ersetzt eine Erörterung der für oder gegen seine Mitwirkung an dem Diebstahl sprechenden Umstände nicht.

5c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe zieht den Entfall der hierfür verhängten Strafe und der ersten Gesamtstrafe nach sich.

62. Auch die im Urteilstenor angeordnete, indes in den Urteilsgründen nicht begründete Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt der Aufhebung. Auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe lässt sich der Einziehungsbetrag nicht hinreichend nachvollziehen, weil unklar bleibt, an welchem Anteil der jeweiligen Tatbeute der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt erlangte. Überdies hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe zumindest eine der entwendeten Leuchten an das geschädigte Unternehmen zurückgelangte und insoweit eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ausscheidet (vgl. ). Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte für einen Teil der Tatbeute gegebenenfalls lediglich als Gesamtschuldner haftet, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. Rn. 11 f.).

73. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Sofern auch das neue Tatgericht das Geschehen im Fall II.2 der Urteilsgründe als Diebstahl würdigen und bei der Strafrahmenwahl vom Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 243 StGB ausgehen sollte, wird es konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels zu treffen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR50.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-63668