Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit
Leitsatz
1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines von einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, zu betreibenden Unternehmens beginnt erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so daß sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann.
2. Zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, das Wassersammelbecken herstellt und unterhält sowie die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 900 BFH/NV 1995 S. 21 Nr. 3 OAAAA-95440
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