Gesetze: EStG § 18 Abs. 3EStG § 16 Abs. 4AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch dann zu gewähren, wenn die wegen Berufsunfähigkeit veräußerte Praxis erst nach dem Tode des Praxisinhabers übergeben wird
Leitsatz
1. Hat noch der Praxisinhaber seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft, wird die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen, so können die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG beanspruchen.
2. Über die Höhe des Freibetrages ist bei der Einkommensteuerveranlagung der Erben zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 893 BFH/NV 1996 S. 3 Nr. 1 XAAAA-95437
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