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Verfahrensrecht | Änderung des Anwendungserlasses zu § 158 AO (BMF)
Vor dem Hintergrund der Neufassung des § 158 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. hat das BMF den AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung - neu gefasst.
Danach gilt Folgendes:
Bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen enthält § 158 Abs. 1 AO die gesetzliche Vermutung zur sachlichen Richtigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen.
Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen beurteilt sich nach den §§ 140 bis 148 AO und gegebenenfalls nach den weiteren Ordnungsvorschriften der Einzelsteuergesetze. Für die Annahme einer formellen Ordnungsmäßigkeit ist das Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Buchführung und die Aufzeichnungen können trotz einz...