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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 3 AS 207/23 B ER

Gesetze: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 1; EUV 492/2011 Art. 10; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 6 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Begründung der jeweils eigenständigen, die Anwendung der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 SGB II ausschließenden Freizügigkeitsrechte aus Art. 10 EUV 492/2011 genügt es, wenn Arbeitnehmerstatus des Elternteils und Ausbildung des Kindes während des Aufenthaltes zusammenfallen; es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Einschulung des minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme eine Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils vorlag.

2. Die Familienangehörigen der nach Art. 10 EUV 492/2011 freizügigkeitsberechtigten Eltern können von diesen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht ableiten, das die Anwendung der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 ausschließt.

3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gilt nur für Sachverhalte, in denen das Aufenthaltsrecht auf der Richtlinie 2004/38/EG beruht und erfasst demnach nur Personen, die ihr voraussetzungsloses dreimonatiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen.

Fundstelle(n):
QAAAJ-63620

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