BGH Beschluss v. - I ZB 49/23

Instanzenzug: Az: I ZB 49/23 Beschlussvorgehend LG Fulda Az: 1 T 14/23vorgehend AG Hünfeld Az: 2 C 84/22 (70)

Gründe

1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom beanstandet der Antragsteller die Gerichtskostenrechnung vom .

2II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 3 mwN).

4Der Kostenansatz vom trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 132 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Darauf, dass er bei einer förmlichen Verwerfung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde mit Kosten belastet werden würde, ist der Antragsteller mit Schreiben vom vorab hingewiesen worden.

5III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070324BIZB49.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-63560