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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 1476/23

Gesetze: EG RL 9/2008 Art. 1, EG RL 9/2008 Art. 19 Abs. 2, EG RL 9/2008 Art. 22 Abs. 1, EG RL 9/2008 Art. 27, AO § 233a Abs. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 238 Abs. 1a, AO § 238 Abs. 2, AO § 239 Abs. 2, EGAO Art. 97 § 36 Abs. 2, MwStSystRL Art. 183

Beginn des Zinslaufes für eine Umsatzsteuererstattung für das Jahr 2019 am und Zinssatz von 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig

Leitsatz

1. Die EU-Richtlinie 9/2008/EG ist nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, nicht aber bei rein nationalen Sachverhalt anzuwenden.

2. Aus Artikel 183 MwStSystRL in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH ( (Sole-Mizo) und (Dalmandi Mezögazdasagi), ergibt sich für die Verzinsung einer Umsatzsteuererstattung für das Jahr 2019 weder ein höherer Zinssatz noch ein früherer Beginn des Zinslaufs als in den §§ 233a, 238, 239 AO in Verbindung mit Art. 97 § 36 Abs. 2 EGAO vorgesehen (Zinssatz von 1,8 % jährlich; Beginn des vorgesehenen Zinslaufes erst am ). Die Bemessung des Zinssatzes im Jahr 2019 für die Umsatzsteuerfestsetzung und -erstattung mit 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO) ist nicht nur verfassungsgemäß, sondern auch mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität vereinbar.

Fundstelle(n):
UStB 2024 S. 308 Nr. 10
UStB 2024 S. 309 Nr. 10
GAAAJ-63483

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