1. Ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der bestimmte Rechte verbrieft sind, die nur von demjenigen geltend gemacht werden
können, der sich im Besitz dieser Urkunde befindet. Die Rechte können auch in einer Globalurkunde verbrieft sein und im Wege
des im heutigen Massengeschäft üblichen Effektengiroverkehrs, das heißt ohne die körperliche Bewegung von Wertpapierurkunden,
übertragen werden.
2. Ein in Inhaberform ausgegebener und durch eine dauerhafte Globalurkunde gemäß Art. 973b des Schweizerischen Obligationenrechts
ohne Zinsscheine verbriefter „Warrant” ist ein Wertpapier in diesem Sinne und kein Termingeschäft.
3. Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sind alle Geldbezüge oder Sachleistungen, die bei der Einlösung, Rückzahlung
oder Abtretung zufließen. Erfasst ist sowohl die vertragsmäßige Einlösung zum Zeitpunkt der Endfälligkeit bzw. zum Zeitpunkt
vereinbarter Einlösungstermine als auch jede andere vorzeitige oder verspätete Einlösung.
4. Übt der Inhaber des Warrants das ihm zustehende Wahlrecht dahin aus, statt einer Barablösung eine physische Abwicklung
durch Lieferung von Gold zu verlangen, so stellt die Gutschrift des Goldes auf dem Edelmetallkonto eine Einlösung im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 34 DStRE 2024 S. 1095 Nr. 18 MAAAJ-63481
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