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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 939/20

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 6a

Verlängerung der Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Einschub einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft

Begünstigung nach § 6a GrEStG

Leitsatz

1. Die Verlängerung der Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Einschub einer weiteren Kapitalgesellschaft ist nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar.

2. Die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, sind keine Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft. Unmittelbare oder mittelbare Altgesellschafterin kann vielmehr lediglich die beteiligte Kapitalgesellschaft selbst sein.

3. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG ist § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG einschränkend dahin auszulegen, dass Kapitalgesellschaften, die durch die Änderung ihrer Beteiligungsverhältnisse in voller Höhe bzw. um mindestens 95 % als Neugesellschafter anzusehen sind, nicht mehr im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG am Vermögen der (fiktiven) neuen Gesamthandsgemeinschaft beteiligt sind.

4. Für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG ist § 6a Satz 4 GrEStG dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 481 Nr. 8
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2024 S. 396
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2024 S. 397
UVR 2024 S. 169 Nr. 6
CAAAJ-63480

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