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FG München Urteil v. - 8 K 1534/23

Gesetze: EStG § 35c Abs. 1 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 1

Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme gemäß § 35c EStG bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung erst bei Begleichung der letzten Rate

Leitsatz

Eine energetische Maßnahme ist erst dann im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist (Anschluss an IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 2026).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 32
DStRE 2024 S. 1054 Nr. 17
GStB 2024 S. 286 Nr. 8
GStB 2024 S. 287 Nr. 8
VAAAJ-63478

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