Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Leitsatz
Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei einer als Beteiligungsholding fungierenden
vermögensverwaltenden Personengesellschaft liegt nicht am Tätigkeitsort des für sie bestellten Fremdgeschäftsführers, sondern
am Ort des nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berufenen Mehrheitsgesellschafters und Konzernvorstands, wenn
die wesentlichen Entscheidungen in dem auf die Beteiligungsverwaltung begrenzten Tagesgeschäft nicht von dem Fremdgeschäftsführer,
sondern vom Vorstand sowie dem Beteiligungsmanagement und der Steuerabteilung des Konzerns getroffen werden.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 1399 Nr. 22 WAAAJ-63443
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