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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 2364/19 G

Gesetze: GewStG § 28 Abs. 1; AO § 10; AO § 12 Satz 1; AO § 12 Satz 2 Nr. 1

Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Leitsatz

Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei einer als Beteiligungsholding fungierenden vermögensverwaltenden Personengesellschaft liegt nicht am Tätigkeitsort des für sie bestellten Fremdgeschäftsführers, sondern am Ort des nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berufenen Mehrheitsgesellschafters und Konzernvorstands, wenn die wesentlichen Entscheidungen in dem auf die Beteiligungsverwaltung begrenzten Tagesgeschäft nicht von dem Fremdgeschäftsführer, sondern vom Vorstand sowie dem Beteiligungsmanagement und der Steuerabteilung des Konzerns getroffen werden.

Fundstelle(n):
WAAAJ-63443

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