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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 445/20 VSt

Gesetze: RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1; StromStG § 5 Abs. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; EnergieStG § 28 Satz 1

Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen bei Stromerzeugung aus steuerfreiem Deponiegas

Leitsatz

  1. Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 RL 2003/96/EG schließt die Stromsteuerbefreiung für den in einer KWK-Anlage mit einer Nennleistung von bis zu zwei MW erzeugten Strom aus, wenn die KWK-Anlage mit steuerfreiem Deponiegas betrieben wird.

  2. Der in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG geforderte räumliche Zusammenhang zwischen der Stromerzeugung und ihrer Entnahme zum Selbstverbrauch ist nicht gegeben, wenn die Entnahme in einer Entfernung von mehr als 4,5 km vom Einspeisungsort stattfindet und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich ist, dass eingespeiste Strom für die zugeordnete Abnahmestelle bestimmt gewesen sein kann.

Fundstelle(n):
NAAAJ-63433

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