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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 36/22

Gesetze: StG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2; UmwStG § 20 Abs. 1; UmwStG § 20 Abs.2; UmwStG § 20 Abs. 3; UmwStG § 20 Abs. 5; UmwStG § 20 Abs. 6

Bindungswirkung des steuerlichen Übertragungsstichtages i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG für die Aufstellung der Übernahmebilanz und die Bemessung des Veräußerungspreises des Einbringenden i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG

Leitsatz

  1. Stellt die übernehmende Gesellschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag i.S.v. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG eine Übernahmebilanz auf, in der sie den Buchwert des Einbringenden fortführt, so ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend dieser Wert als Veräußerungspreis des Einbringenden anzusetzen.

  2. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG für den Veräußerungspreis des Einbringenden maßgebliche Übernahmebilanz der übernehmenden Gesellschaft ist für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.

  3. Ist bereits ein Antrag auf Buchwertfortführung zum steuerlichen Übertragungsstichtag gestellt worden, so ist sowohl für die Bestimmung des steuerlichen Übertragungsstichtages als auch für die Bemessung des Wertansatzes der übernehmenden Gesellschaft unschädlich, wenn die übernehmende Gesellschaft vor Abgabe der maßgeblichen Übernahmebilanz eine Bilanz auf einen Folge-Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einreicht.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1198 Nr. 21
BB 2024 S. 1202 Nr. 21
BB 2024 S. 2480 Nr. 43
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2024 S. 777
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2024 S. 778
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 45
TAAAJ-63431

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