Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Kommandithaftung
Leitsatz
Der erweiterte Verlustausgleich eines Kommanditisten im Umfang der eingetragenen, aber nicht geleisteten Einlage kommt nicht
in Betracht, wenn aufgrund der Art des Geschäftsbetriebs der KG kein ernsthaftes Liquiditätsrisiko besteht und daher eine
Inanspruchnahme aus der Kommandithaftung nicht wahrscheinlich ist.
Beschränkt sich die KG sich auf die langfristige Vermietung von Anlagevermögen an gesellschaftsrechtlich verbundene Geschäftspartner
und resultieren die Verluste allein aus der buchmäßigen Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter, ist ein ernsthaftes Liquiditätsrisiko
zu verneinen.
Fundstelle(n): CAAAJ-63428
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