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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 97/23

Gesetze: AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 251 Abs. 1 S. 1; AO § 251 Abs. 2 S. 1; AO § 251 Abs. 2 S. 2; AO § 251 Abs. 3; AO § 37 Abs. 2; AO § 370; FGO § 41; FGO § 56; InsO § 183 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1 S. 1; InsO § 184 Abs. 2; InsO § 201; InsO § 201 Abs. 2; InsO § 300; InsO § 301; InsO § 301 Abs. 3; InsO § 302; InsO § 302 Nr. 1; InsO § 38

Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung

Leitsatz

  1. Vollstreckt ein Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung Steuerforderungen, die mit einem Attribut versehen sind, auf der Grundlage des Auszugs aus der Insolvenztabelle, darf kein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung dem Grunde nach eingetragen sein oder ein solcher Widerspruch muss beseitigt worden sein (§ 201 Abs. 2 InsO).

  2. Beruft sich das Finanzamt auf die unterlassene Weiterverfolgung des Widerspruchs durch die Schuldnerin gemäß § 184 Abs. 2 InsO, muss diese besondere Form der Beseitigung des Widerspruchs entweder in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO in die Tabelle eingetragen oder durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO festgestellt worden sein.

  3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein irrtümlich nicht eingetragener Widerspruch der Schuldnerin erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Wege der Berichtigung der Tabelle durch das Insolvenzgericht eingetragen worden ist.

  4. Das Finanzamt kann in einer solchen Situation die Vollstreckung nicht auf die ursprünglich ergangenen Steuerbescheide stützen. Die in den ursprünglichen Steuerbescheiden ausgewiesenen Steuerforderungen werden von der Restschuldbefreiung erfasst.

Fundstelle(n):
YAAAJ-63425

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