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BFH Urteil v. - II R 87/92 BStBl 1995 II S. 83

Gesetze: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2BGB § 516 Abs. 1

1. Bestimmung des Schenkungsgegenstandes nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung - 2. Tilgung eines vom Bedachten zur Finanzierung eines Grundstücks aufgenommenen Darlehens durch den Schenker keine mittelbare Grundstücksschenkung

Leitsatz

1. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht das Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede), sondern die Zuwendung selbst entscheidend. Der der Besteuerung unterliegende Schenkungsgegenstand richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Bedachten darstellt.

2. Wird durch eine von der Schenkerin veranlaßte Überweisung ein von der Bedachten zur Finanzierung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes aufgenommenes Bankdarlehen getilgt, so ist die Schenkungsteuer nach dem Nennbetrag der getilgten Darlehensschuld, nicht nach dem (anteiligen) Einheitswert des Wirtschaftsgebäudes zu bemessen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 83
BFH/NV 1995 S. 21 Nr. 3
NAAAA-95410

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