Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer kann gem. § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist selbst dann durchgeführt werden, wenn bei einigen der Feststellungsbeteiligten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Abgrenzung zum -, BStBl II 1994, S. 381)
Leitsatz
Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer kann gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist selbst dann durchgeführt werden, wenn bei einigen der Feststellungsbeteiligten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Abgrenzung zum , BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 822 BFH/NV 1995 S. 89 Nr. 12 WAAAA-95407
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