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BFH Urteil v. - II R 95/92 BStBl 1995 II S. 81

Gesetze: ErbStG 1974 § 1 Abs. 1ErbStG 1974 § 3 Abs. 1ErbStG 1974 § 7 Abs. 1ErbStG 1974 § 10 Abs. 1ErbStG 1974 § 20 Abs. 1BGB § 718BGB § 719HGB § 105 Abs. 2HGB § 161 Abs. 2

Bei Vermögensübergang durch Erbanfall oder Schenkung auf eine Gesamthandsgemeinschaft sind die Gesamthänder Steuerschuldner i. S. von § 20 Abs. 1 ErbStG

Leitsatz

Fällt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (Aufgabe von BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 81
BFH/NV 1995 S. 21 Nr. 3
YAAAA-95402

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