Sachlich gewerbesteuerpflichtig i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1978 sind bei einer atypisch stillen Gesellschaft die Mitunternehmer der Personengesellschaft. Die Wirkungen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft bei GmbH & Still werden durch die mitunternehmerischen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften verdrängt
Leitsatz
1. Eine GmbH und atypisch stille Gesellschaft ist eine ,,andere Personengesellschaft'' i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GewStG a. F. Sachlich gewerbesteuerpflichtig ist nicht die GmbH, sondern es sind die Mitunternehmer dieser Personengesellschaft, unabhängig von ihrer fehlenden dinglichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.
2. Unabhängig davon, ob eine solche Gesellschaft Organgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG a. F. sein kann, werden die Wirkungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft jedenfalls nach dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungs- sowie Kürzungsvorschriften durch die Mitunternehmerschaft verdrängt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 794 BFH/NV 1995 S. 85 Nr. 11 NAAAA-95394
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