Abfindung; Beschränkte Steuerpflicht; Rückwirkung
Rechtsfrage
Findet im Streitfall § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes, der zum in Kraft getreten ist, Anwendung, wenn eine Abfindung, die im Hinblick auf ein Ende September 2016 endendes Arbeitsverhältnis mit einhergehendem Wohnsitzwechsel in die Republik Malta vorab vereinbart wurde, aber auf alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird?
Gesetze: EStG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d, EStG § 50d Abs 12
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.03.2024):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
QAAAJ-63189