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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 SO 59/23 B ER

Gesetze: SGB XII § 77; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 81; GVG § 17b Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zum einstweiligen Rechtsschutz bei dem Begehren einer gerichtlichen Ersetzung der noch ausstehenden Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII.

2. Zu den Kosten des Verfahrens nach Verweisung: Mehrkosten iSv § 17b Abs 2 Satz 2 GVG fallen bei einer Verweisung vom LSG an das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Gegensatz zu der entsprechenden Verweisung im Hauptsacheverfahren nicht an.

Fundstelle(n):
HAAAJ-63033

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