1. Der Beiladung des Landkreises als Sozialhilfeträger steht nicht entgegen, dass dieser als zugelassener kommunaler Träger zugleich Rechtsträger des beklagten Jobcenters ist.
2. Steht aufgrund einer rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger fest, dass der Sozialhilfeträger für die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der zuständige Verpflichtete eines höheren als des bereits gewährten Anspruchs.
3. Der Sozialhilfeträger muss sich insoweit die Antragstellung beim Jobcenter und dessen Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit zurechnen lassen (§ 16 Abs 2 SGB I).
Fundstelle(n): XAAAJ-63032
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