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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AS 2081/23

Gesetze: SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 11; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 41a; SGB II § 67; Algll-VO § 6 Abs. 1; Algll-VO § 6 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Der Grundsicherungsträger kann seinen gemäß § 41a SGB II a.F. in Verbindung mit § 67 SGB II a.F. ergangenen Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen sowohl während als auch nach dem Ende des fraglichen Bewilligungszeitraums jedenfalls dann gestützt auf §§ 48, 50 SGB X aufheben und die Erstattung überzahlter Leistungen fordern, wenn die nachträglich eingetretene wesentliche Änderung auf Umständen beruht, die nicht Grund der vorläufigen Bewilligung waren (hier: ungewissene Höhe der aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen), sondern einen anderen Sachverhalt betreffen (hier: Erzielung von Einkommen aus einem dem Grundsicherungsträger nicht bekannten Beschäftigungsverhältnis).

Fundstelle(n):
NAAAJ-63018

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