1. Ein Antrag auf Feststellung einer bestimmten Form einer Krankheit, die insgesamt bereits als Listen-BK anerkannt ist, ist unzulässig (hier: Anerkennung einer "Mischstaubpneumokoniose" bei bereits anerkannter BK 4101).
2. Die Anerkennung einer gesundheitlichen Folge einer anerkannten BK setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt zumindest dem Grunde nach die Feststellung dieser Folge abgelehnt hat. Eine bloße Erwähnung einer solchen BK-Folge in der Begründung eines Bescheids reicht insoweit nicht. Dies gilt mindestens dann, wenn der Versicherte die Feststellung der fraglichen gesundheitlichen Folge im Verwaltungsverfahren gar nicht begehrt hatte.
Fundstelle(n): DAAAJ-63017
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