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Bewertung | Anpassung des Bodenrichtwerts an die rechtlich zulässige Geschossflächenzahl (FG)
Ein Bodenrichtwert, für den der
Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, kann im Rahmen einer
Bedarfsbewertung nach den
§ 189 BewG
und
§ 179 BewG
nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl
angepasst werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch
tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich zulässig hätte bebaut
werden können (; Revision
zugelassen)
Sachverhalt: A und B waren Miteigentümer eines Grundstücks zu je ½. Das streitgegenständliche Grundstück wurde im Jahr 1952 mit einer damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut. Nach Änderung des Bebauungsplans in 2012 ist nur mehr eine Bebauung mit einer GFZ von höchstens 0,4 rechtlich zulässig. Die beiden Kläge...